Kurztitel
Verordnung: Elektrotechnikzugangs-Verordnung
Kundmachungsorgan 
BGBl.II Nr.41/2003
Typ
V
 
Teil
2
 
Datum
20030128

	  
Text
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die
Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der
Elektrotechnik (Elektrotechnikzugangs-Verordnung)

  Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird
verordnet:

                     Zugangsvoraussetzungen

  § 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die
fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der
Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
  1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung
     oder
  2. Zeugnisse über
     a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung
        Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen
        Fachhochschul-Studienganges und
     b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese
        nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994
        entfällt, und
     c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten
        Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
        und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über
        sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von
        Alarmanlagen und
     d) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3
        GewO 1994) oder
  3. Zeugnisse über
     a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren
        Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich
        Elektrotechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe
        spezifischen Schwerpunkt liegt, und
     b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese
        nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994
        entfällt, und
     c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten
        Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
        und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über
        sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von
        Alarmanlagen und
     d) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
  4. Zeugnisse über
     a) den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für
        Berufstätige für Elektrotechnik, sofern Unterricht im
        Bereich Hochspannungstechnik im Rahmen eines alternativen
        Pflichtgegenstandes im Ausmaß von mindestens 40
        Unterrichtseinheiten erteilt wurde, und
     b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese
        nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994
        entfällt, und
     c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten
        Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
        und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über
        sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von
        Alarmanlagen und
     d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
  5. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige
     Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
  6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige
     Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für
     die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach
     Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, oder
  7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige
     Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende
     Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit
     als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  8. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische
     Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens
     dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der
     Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens,
     wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung
     nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird.
  (2) Die im Abs. 1 Z 5 und 7 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom
Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht
vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
  (3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 6 und 8 sind:
  1. der erfolgreiche Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik
     oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges
     oder
  2. der erfolgreiche Besuch einer im § 1 Z 3 lit. a genannten
     berufsbildenden höheren Schule oder
  3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem
     Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der
     elektrischen Energietechnik liegt, oder
  4. der erfolgreiche Besuch einer nicht in Z 2 angeführten Schule,
     deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen
     Energietechnik liegt.

  Zulassungsvoraussetzungen bei eingeschränktem Berechtigungsumfang

  § 2. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik unter Ausschluss
der Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in
Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches
Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen, bei den Tätigkeiten
gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 8 die Notwendigkeit einer entsprechenden
Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen.

  § 3. Die fachliche Qualifikation zur eingeschränkten Ausübung des
Gewerbes der Elektrotechnik umfassend die Installation elektrischer
Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannungen
bis einschließlich 42 Volt oder Leistungen bis einschließlich
100 Watt, ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt
anzusehen:
  1. auf eine der im § 1 festgelegten Arten oder
  2. a) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
        Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechnik oder in
        einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
     b) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten
        Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
        und
     c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

  § 4. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik eingeschränkt
auf die Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in
Anlage 1 festgelegten Lehrgangs über elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5
bis 8 die Notwendigkeit fachlicher Tätigkeiten, ausgenommen solche
betreffend die Errichtung von Alarmanlagen. Zusätzlich kann die
fachliche Qualifikation für die solcherart eingeschränkte
Gewerbeausübung auch durch folgende Belege erbracht werden:
  1. Zeugnisse über
     a) den erbrachten Befähigungsnachweis für das Handwerk der
        Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik oder für
        das Handwerk der Mechatroniker für Büro und
        EDV-Systemtechnik oder für das Handwerk der
        Kommunikationselektronik oder für das Handwerk der Schlosser
        und
     b) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten
        Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die
        Errichtung von Alarmanlagen oder
  2. Zeugnisse über
     a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der
        folgenden Lehrberufe: Elektroinstallateur, Elektromechaniker
        für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom,
        Nachrichtenelektroniker, Elektromechaniker und
        -maschinenbauer, Kommunikationstechniker - Audio- und
        Videoelektronik, Kommunikationstechniker -
        Nachrichtenelektronik, Radio- und Fernsehmechaniker,
        Fernmeldebaumonteur, Starkstrommonteur, Schlosser und
     b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese
        nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994
        entfällt, und
     c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
     d) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten
        Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die
        Errichtung von Alarmanlagen.

       Nichtberücksichtigung lange zurückliegender Ausbildungen

  § 5. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges
über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, ein Zeugnis über
eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Befähigungsprüfung sind nicht mehr zu berücksichtigen,
wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem Abschluss des Lehrganges
oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der
Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand
des Gewerbes der Elektrotechnik bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

                      Übergangsbestimmung

  § 6. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung
gemäß § 4 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 436/1982 sowie gemäß § 5 der
Verordnung BGBl. Nr. 972/1994 gelten nach Maßgabe des § 4 als
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.

Bartenstein

                                                            Anlage 1

     Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer
   der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an
   einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu
   absolvieren.
2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der
   für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der
   Lehrstunden zu erstrecken:

                                                        Mindestzahl
Gegenstand                                          der Lehrstunden

Wirkungen des elektrischen Stromes auf den Menschen,
erste Hilfe bei Elektrounfällen ..........................   2
Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter, Erder,
Schrittspannung, .........................................   1
Fehlerspannung und Berührungsspannung,
Potentialausgleich .......................................   1
Messung und Prüfung von Erdern ...........................   2
Leitungsschutz, Schmelzsicherungen,
Leitungsschutzschalter ...................................   2
Elektrotechnikgesetz, ÖVE-Vorschriften, nationale und
internationale elektrotechnische Sicherheitsvorschriften,
Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung,
Normen, Vorschriften über Unfallverhütung und
Arbeitnehmerschutz .......................................   3
elektrotechnisches Prüfwesen .............................   1
Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen
(ausgenommen Schutzmaßnahmen) ............................   5
Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen .........   2
Errichtungsanlagen für Blitzschutzanlagen ................   1
Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen
(Schutzkleinspannungen, Schutztrennung, Schutzisolierung,
Schutzerdung, Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung,
Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur von Geräten) ......   6
praktische Übungen (Erdungsmessungen, Bestimmung des
spezifischen Erdungswiderstandes,
Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der
FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches,
Isolationswiderstandsmessung) ............................   8

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 34
zu betragen.

                                                           Anlage 2

 Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung
                        von Alarmanlagen

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer
   der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an
   einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu
   absolvieren.
2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der
   für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der
   Lehrstunden zu erstrecken:

                                                         Mindestzahl
Gegenstand                                           der Lehrstunden

Physik ...................................................  24
Anlagenkonzeption ........................................  60
Begriffs- und Richtlinienkunde ...........................   4
Benutzerschulung .........................................   4
Alarmorganisation und Einsatztechnik .....................  20
Übertragungstechnik und Endgeräte ........................  12
Recht ....................................................   4
Brandmeldetechnik ........................................  24
Zutrittskontrollanlagen ..................................   8
Mechanik .................................................   8
Videotechnik .............................................   8
Praxistests ..............................................  16
Projektierung von Alarmanlagen ...........................   8
Versicherungstechnisches Fachwissen ......................  24

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat
   mindestens 224 zu betragen.


	  

	  
Dokumentnummer
BGBL/OS/20030128/2/41