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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die
Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der
Elektrotechnik (Elektrotechnikzugangs-Verordnung)
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird
verordnet:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die
fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der
Elektrotechnik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung
oder
2. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung
Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen
Fachhochschul-Studienganges und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese
nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994
entfällt, und
c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten
Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über
sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von
Alarmanlagen und
d) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3
GewO 1994) oder
3. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren
Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich
Elektrotechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe
spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese
nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994
entfällt, und
c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten
Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über
sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von
Alarmanlagen und
d) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
4. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für
Berufstätige für Elektrotechnik, sofern Unterricht im
Bereich Hochspannungstechnik im Rahmen eines alternativen
Pflichtgegenstandes im Ausmaß von mindestens 40
Unterrichtseinheiten erteilt wurde, und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese
nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994
entfällt, und
c) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten
Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über
sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von
Alarmanlagen und
d) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
5. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige
Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder
6. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige
Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für
die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach
Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, oder
7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige
Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende
Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit
als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
8. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische
Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens
dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der
Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens,
wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung
nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird.
(2) Die im Abs. 1 Z 5 und 7 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom
Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht
vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.
(3) Ausbildungen nach Abs. 1 Z 6 und 8 sind:
1. der erfolgreiche Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik
oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges
oder
2. der erfolgreiche Besuch einer im § 1 Z 3 lit. a genannten
berufsbildenden höheren Schule oder
3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem
Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der
elektrischen Energietechnik liegt, oder
4. der erfolgreiche Besuch einer nicht in Z 2 angeführten Schule,
deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen
Energietechnik liegt.
Zulassungsvoraussetzungen bei eingeschränktem Berechtigungsumfang
§ 2. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik unter Ausschluss
der Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in
Anlage 2 festgelegten Lehrgangs über sicherheitstechnisches
Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen, bei den Tätigkeiten
gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 bis 8 die Notwendigkeit einer entsprechenden
Tätigkeit betreffend die Errichtung von Alarmanlagen.
§ 3. Die fachliche Qualifikation zur eingeschränkten Ausübung des
Gewerbes der Elektrotechnik umfassend die Installation elektrischer
Starkstromanlagen und -einrichtungen, beschränkt auf Nennspannungen
bis einschließlich 42 Volt oder Leistungen bis einschließlich
100 Watt, ist durch die im Folgenden angeführten Belege als erfüllt
anzusehen:
1. auf eine der im § 1 festgelegten Arten oder
2. a) durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechnik oder in
einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
b) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten
Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.
§ 4. Zur Ausübung des Gewerbes der Elektrotechnik eingeschränkt
auf die Errichtung von Alarmanlagen entfällt bei den Voraussetzungen
gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 die Notwendigkeit der Absolvierung des in
Anlage 1 festgelegten Lehrgangs über elektrotechnische
Sicherheitsvorschriften, bei den Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 Z 5
bis 8 die Notwendigkeit fachlicher Tätigkeiten, ausgenommen solche
betreffend die Errichtung von Alarmanlagen. Zusätzlich kann die
fachliche Qualifikation für die solcherart eingeschränkte
Gewerbeausübung auch durch folgende Belege erbracht werden:
1. Zeugnisse über
a) den erbrachten Befähigungsnachweis für das Handwerk der
Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik oder für
das Handwerk der Mechatroniker für Büro und
EDV-Systemtechnik oder für das Handwerk der
Kommunikationselektronik oder für das Handwerk der Schlosser
und
b) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten
Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die
Errichtung von Alarmanlagen oder
2. Zeugnisse über
a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem der
folgenden Lehrberufe: Elektroinstallateur, Elektromechaniker
für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom,
Nachrichtenelektroniker, Elektromechaniker und
-maschinenbauer, Kommunikationstechniker - Audio- und
Videoelektronik, Kommunikationstechniker -
Nachrichtenelektronik, Radio- und Fernsehmechaniker,
Fernmeldebaumonteur, Starkstrommonteur, Schlosser und
b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese
nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994
entfällt, und
c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit und
d) den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 2 festgelegten
Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die
Errichtung von Alarmanlagen.
Nichtberücksichtigung lange zurückliegender Ausbildungen
§ 5. Ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges
über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, ein Zeugnis über
eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Befähigungsprüfung sind nicht mehr zu berücksichtigen,
wenn der Inhaber des Zeugnisses seit dem Abschluss des Lehrganges
oder seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der
Ablegung der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand
des Gewerbes der Elektrotechnik bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
Übergangsbestimmung
§ 6. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung
gemäß § 4 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 436/1982 sowie gemäß § 5 der
Verordnung BGBl. Nr. 972/1994 gelten nach Maßgabe des § 4 als
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1.
Bartenstein
Anlage 1
Lehrgang über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften
1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an
einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu
absolvieren.
2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der
für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der
Lehrstunden zu erstrecken:
Mindestzahl
Gegenstand der Lehrstunden
Wirkungen des elektrischen Stromes auf den Menschen,
erste Hilfe bei Elektrounfällen .......................... 2
Stromausbreitung im Erdreich, Spannungstrichter, Erder,
Schrittspannung, ......................................... 1
Fehlerspannung und Berührungsspannung,
Potentialausgleich ....................................... 1
Messung und Prüfung von Erdern ........................... 2
Leitungsschutz, Schmelzsicherungen,
Leitungsschutzschalter ................................... 2
Elektrotechnikgesetz, ÖVE-Vorschriften, nationale und
internationale elektrotechnische Sicherheitsvorschriften,
Vorschriften über die Normalisierung und Typisierung,
Normen, Vorschriften über Unfallverhütung und
Arbeitnehmerschutz ....................................... 3
elektrotechnisches Prüfwesen ............................. 1
Errichtungsvorschriften für Niederspannungsanlagen
(ausgenommen Schutzmaßnahmen) ............................ 5
Errichtungsvorschriften für Hochspannungsanlagen ......... 2
Errichtungsanlagen für Blitzschutzanlagen ................ 1
Schutzmaßnahmen in den Niederspannungsanlagen
(Schutzkleinspannungen, Schutztrennung, Schutzisolierung,
Schutzerdung, Schutzleitungssystem, FI-Schutzschaltung,
Prüfung der Schutzmaßnahmen, Reparatur von Geräten) ...... 6
praktische Übungen (Erdungsmessungen, Bestimmung des
spezifischen Erdungswiderstandes,
Schleifenwiderstandsmessungen, Prüfung der
FI-Schutzschaltung, Prüfung des Potentialausgleiches,
Isolationswiderstandsmessung) ............................ 8
3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 34
zu betragen.
Anlage 2
Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung
von Alarmanlagen
1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer
der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an
einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu
absolvieren.
2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der
für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der
Lehrstunden zu erstrecken:
Mindestzahl
Gegenstand der Lehrstunden
Physik ................................................... 24
Anlagenkonzeption ........................................ 60
Begriffs- und Richtlinienkunde ........................... 4
Benutzerschulung ......................................... 4
Alarmorganisation und Einsatztechnik ..................... 20
Übertragungstechnik und Endgeräte ........................ 12
Recht .................................................... 4
Brandmeldetechnik ........................................ 24
Zutrittskontrollanlagen .................................. 8
Mechanik ................................................. 8
Videotechnik ............................................. 8
Praxistests .............................................. 16
Projektierung von Alarmanlagen ........................... 8
Versicherungstechnisches Fachwissen ...................... 24
3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat
mindestens 224 zu betragen.
Dokumentnummer
BGBL/OS/20030128/2/41
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